Statuten Verein Set Management

    I. Persönlichkeit, Zweck und Mittel

  1. Name und Sitz

    1. Unter der Bezeichnung Set Management, besteht ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Zürich.
  2. Ziel und Zweck

    1. Der Verein unterstützt Filmschaffende, die professionell – selbständig oder unselbständig in drehbezogenen logistischen und koordinativen Berufen in leitenden und ausführenden Positionen tätig sind.
    2. Die zentralen Ziele des Vereins sind die Zusammenarbeit der Mitglieder, der berufsbezogene Austausch, die Vernetzung innerhalb der Branche und die Ausbildung von Berufseinsteigern vertretener Berufe.
    3. Die Wünsche und Bedürfnisse von Werbe- und Filmproduktionen betreffend Dienstleistungen der im Verein vertretenen Berufe sollen eingeholt, zusammengetragen und daraus Qualitätsstandards definiert werden.
    4. Insbesondere für die Berufe:
      Blocker, Fahrer, Set-PA, Set-Aufnahmeleitungs-Assistenz, Set-Aufnahmeleitung, Motiv-Aufnahmeleitung, 1. Aufnahmeleitung, Produktionsassistenz, Produktionskoordination, Produktionsleitung, AD-PA, 3rd AD, 2nd AD und 1st AD sollen die definierten Qualitätsstandards zur laufenden Verbesserung von Dienstleistung und Reputation beitragen.
    5. Der Verein hat zudem die Aufgabe, seinen Mitgliedern einen leichten Zugang zu logistischem Equipment zu ermöglichen.
  3. Finanzielle Mittel

    1. Die Finanzquellen des Set Managements sind:
      1. Freiwillige Zuwendungen
      2. Erträge aus Veranstaltungen
      3. Beiträge von verschiedenen Institutionen und Stiftungen.
    2. Es werden keine Mitgliederbeiträge erhoben.
    3. Herkunft und Höhe aller Zuwendungen müssen für alle Mitglieder ersichtlich und transparent sein. Anonyme Zuwendungen sind nicht zulässig.
  4. Haftung

    1. Für die Verpflichtungen des Set Managements haftet nur das Vereinsvermögen, jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  5. II. Mitgliedschaft

  6. Voraussetzungen der Mitgliedschaft

    1. Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Die Mitgliedschaft beim Berufsverband der professionellen Filmschaffenden Schweiz (SSFV) ist erwünscht, jedoch keine Bedingung für die Aufnahme in das Set Management.
  7. Arten der Mitgliedschaft

    1. Der Verein unterscheidet zwei Arten der Mitgliedschaft:
      1. Vollmitglieder mit Stimm-und Wahlrecht.
      2. Neumitglieder mit definiertem Stimm-und Wahlrecht nach Art 15.1.
  8. Erwerb der Neumitgliedschaft

    1. Wer in den Verein aufgenommen werden will, richtet sich schriftlich an das Aufnahmesekretariat.
    2. Das Aufnahmesekretariat koordiniert den Aufnahmeprozess und leitet jedes Aufnahmegesuch an den Vorstand weiter.
    3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
      Verbindliche Entscheidungsgrundlage ist dabei das Neumitgliedschaftsreglement.
    4. Die Bestätigung der Aufnahme erfolgt durch das Aufnahmesekretariat schriftlich an den Gesuchsteller und alle Vereinsmitglieder.
    5. Neue Mitglieder werden während einem Jahr, ab Zeitpunkt der Aufnahme, Neumitglieder genannt.
  9. Erwerb der Vollmitgliedschaft

    1. Nach einem Jahr entscheidet der Vorstand über die Aufnahme in die Vollmitgliedschaft mit Stimm-und Wahlrecht. Verbindliche Entscheidungsgrundlage ist dabei das Vollmitgliedschaftsreglement.
      Die Bestätigung der Aufnahme erfolgt durch den Vorstand schriftlich.
    2. Der Vorstand kann neue Mitglieder direkt zu Vollmitgliedern ernennen, wenn diese zum Zeitpunkt der Bewerbung folgende Kriterien alle erfüllen:
      1. Der Gesuchsteller erfüllt bereits alle Voraussetzungen des Vollmitgliedschaftsreglements
      2. Der Gesuchsteller ist Mitglied des SSFV
      3. Der Gesuchsteller arbeitet bereits seit mehr als drei Jahren vorwiegend auf Filmproduktionen
    3. Gesuchsteller und Neumitglieder die (vorübergehend) Produzentenfunktionen ausüben, können in dieser Zeit nicht zu Vollmitgliedern werden und müssen ihre Funktionen im Set Management vorübergehend niederlegen
    4. Abgelehnte Gesuchsteller können nach einer Frist von 3 Monaten ein weiteres Gesuch stellen.
  10. Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss
    2. Die Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Kündigungsfrist gekündigt werden. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte oder Ansprüche an das Set Management.
    3. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung erfolgen.
      Der Ausschluss ohne Angaben von Gründen ist gestattet.
    4. Es besteht ein Rekursrecht an den Vorstand
    5. Die Mitgliedschaft endet, wenn die internen Einführungen nicht innerhalb eines Jahres ab Aufnahme erfolgen und vom Vorstand anerkannt wurden. Vorstand und Generalversammlung können Kriterien einer Fristverlängerung definieren.
  11. III. Organisation

  12. Organe

    1. Die Organe des Set Managements sind:
      1. Die Generalversammlung der Mitglieder
      2. Der Vorstand
      3. Das Aufnahmesekretariat
  13. Ordentliche Generalversammlung

    1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Set Management. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich an einem Datum zwischen Januar und März statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder spätestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angaben der Traktanden vom Vorstand eingeladen. Elektronische Einladungen sind gültig.
  14. Anträge zuhanden der Generalversammlung

    1. Traktandierungs-Anträge zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens 1. Dezember schriftlich an den Vorstand zu richten.
  15. Ausserordentliche Generalversammlung

    1. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unt Begehrens zu erfolgen.
  16. Zuständigkeit der Generalversammlung

    1. Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
      1. Wahl des Vorstandes
      2. Abnahme des Jahresberichtes
      3. Abnahme der Jahresrechnung
      4. Genehmigung des Budgets
      5. Abänderungen der Statuten und Auflösung des Set Managements
      6. Stellungnahme zu allen weiteren Geschäften, die der Vorstand der Generalversammlung unterbreitet
  17. Abstimmungen und Wahlen

    1. Neumitglieder und Vollmitglieder dürfen verbindliche Entscheide fällen und sich an Abstimmungen und Wahlen beteiligen, sofern die Geschäfte durch die Statuten nicht einer definierten Instanz vorbehalten sind. Entscheide von Neumitgliedern dürfen keinen Einfluss auf Bestimmungen der Statuten haben.
    2. Für folgende Abstimmungen die absolute Dreiviertelmehrheit aller Vollmitglieder benötigt:
      1. Auflösung des Set Managements
      2. Fusionierung mit anderen Körperschaften
    3. Für folgende Abstimmungen wird eine einfache Mehrheit der abstimmenden Vollmitglieder benötigt:
      1. Abnahme des Jahresberichtes
      2. Abnahme der Jahresrechnung
      3. Genehmigung des Budget
      4. Ersatzloses streichen von bestehenden Statutenbestimmungen
      5. Änderungen bestehender Statutenbestimmungen
      6. Annahme neuer Statutenbestimmungen
      7. Wahl des Vorstandes
  18. Schriftliche Stimmgabe

    1. Die briefliche und elektronische Stimmabgabe für Wahlen und Abstimmungen ist zulässig, wenn:
      1. Die Abstimmung/Wahl nicht geheim ist
    2. Die Stimme eindeutig einem Vollmitglied zugeordnet werden kann
    3. Die Stimme spätestens 3 Tage vor der Auszählung/GV eingetroffen ist
  19. Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben Vollmitgliedern.
    2. Zudem kann höchstens ein Neumitglied von der Generalversammlung mit in den Vorstand gewählt werden. Das gewählte Neumitglied erhält mit Annahme des Vorstandamtes und für die Dauer der Ausübung alle Kompetenzen, die Voll- und Vorstandsmitglieder haben.
  20. Einberufung des Vorstands

    1. Der Vorstand versammelt sich auf Beschluss der Generalversammlung oder auf Verlangen von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern.
  21. Zuständigkeit des Vorstands

    1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
      1. Wahl eines Präsidenten
      2. Wahl der Aufnahmesekretäre
      3. Aufnahme von Neu- und Vollmitgliedern unter verbindlicher Einhaltung der Reglemente des Aufnahmesekretariats
      4. Führung der Geschäfte im Sinne der Statuten und der Beschlüsse der GV
      5. Vertreten des Vereines nach aussen
      6. Finden von potentiellen neuen Mitgliedern
  22. Das Aufnahmesekretariat

    1. Das Aufnahmesekretariat besteht aus mindestens einem und höchstens drei Vollmitgliedern.
    2. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht ins Aufnahmesekretariat gewählt werden.
  23. Zuständigkeit des Aufnahmesekretariat

    1. Das Aufnahmesekretariat hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
      1. Erstellung von Reglementen für die Aufnahme von Neumitgliedern.
      2. Erstellung von Reglementen für die Aufnahme von Vollmitgliedern.
      3. Finden von potentiellen neuen Mitgliedern.
      4. Erstellung von Ausbildungskonzepten.
      5. Durchführung von Ausbildungen.
      6. Koordinieren der Aufnahmeprozesse von Gesuchstellern.
    2. Das Aufnahmesekretariat darf bei Gesuchen für eine Mitgliedschaft als Neumitglied oder Vollmitglied Empfehlungen an den Vorstand machen, es hat kein Stimmrecht bei der Behandlung eines Gesuches.
  24. Auflösung

    1. Bei der Auflösung des Set Management haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins amtierende Vorstand bleibt bis zur Durchführung der Auflösung, vorbehaltlich ausdrücklicher Abberufung, im Amt. Das nach der Liquidation verbleibende Reinvermögen soll im Rahmen des bisherigen Zweckes verwendet werden, wenn möglich für die Finanzierung einer Nachfolgeorganisation. Die Amtszeit des Vorstandes endet nach Erledigung dieser Aufgabe.
  25. Inkrafttreten

    1. Diese Statuten wurde an der Gründungsversammlung vom 26. Februar 2019 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Angenommen in der Abstimmung vom 3.März 2019, in Kraft seit 3. März 2019:
Änderung Vereinsname von Aufnahmeleitung.ch zu Set Management

Angenommen in der Abstimmung vom 4. August 2019, in Kraft seit 4. August 2019:
Änderung Art. 6.1b, 15.1.

Angenommen in der Abstimmung vom 11. September 2019, in Kraft seit 11.September 2019:
Änderung Art. 7.1, 7.2,7.3, 7.4, 21.1e, 21.2

Angenommen in der Abstimmung vom 9. Januar 2021, in Kraft seit 9. Januar 2021:
Änderung Art. 15

Angenommen in der Abstimmung vom 4. Dezember 2021, in Kraft seit 4. Dezember 2021:
Änderung Art. 2.4

Angenommen in der Abstimmung vom 4. Dezember 2021, in Kraft seit 4. Dezember 2021:
Änderung Art. 9.5

Angenommen in der Abstimmung vom 12. Januar 2020, in Kraft seit 12. Januar 2020:
Änderung Art. 17.1, 17.2